Satzungsänderung
In der Jahreshauptversammlung am 26. Januar 2026 ist eine Satzungsänderung geplant.
Mit den Änderungen werden alle Inhalte, die in einem direkten Bezug zu einem übergeordneten Verband stehen, entfernt.
Dazu werden die Ehrungen von Mitgliedern in einer getrennten Ehrenordnung geregelt.
Satzung (Entwurf)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen
"Männergesangverein 1891 Landenhausen e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 36367 Wartenberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter Nummer VR 4993, eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Namen „Männergesangverein 1891 Landenhausen e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und Chorgesangs. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein dabei auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Gewährung von Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Ausübung der Ehrenämter
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 7 Förderung der Jugendabteilung
Der Verein fördert die ihm angegliederte Jugendabteilung, die eine eigene Jugendordnung hat.
§ 8 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 11 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch einen Vorsitzenden einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Entscheidung über die Berufung nach §8 und §9 der Satzung
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern
j. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. den Chorleitern
c. dem Beirat, gebildet aus jeweils einem Mitglied der vorhandenen Singstimmen
d. dem Notenwart
e. dem Jugendvorsitzenden
Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) gehören an:
a. mind. zwei und höchstens vier Vorsitzende
b. der Schriftführer
c. der stellvertretende Schriftführer
d. der Kassenführer
e. der stellvertretende Kassenführer
Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, darunter mind. einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vorstandssitzungen werden von einem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und ein Vorsitzender anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird und dem Jugendvorsitzenden, der von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und sind von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Ehrungen von Mitgliedern
Ehrungen werden in einer Ehrungsordnung geregelt.
Nach vollendeter 25/40/50/60/70jähriger Tätigkeit als, aktives Mitglied erhält jeder als Dank und Anerkennung die vom HSB bzw. DSB gestifteten Ehrennadeln. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese aktive Tätigkeit in einem oder mehreren Vereinen erfolgte. Bei 40jähriger aktiver Vereinstätigkeit im MGV Landenhausen wird jedes Mitglied Ehrenmitglied des Vereins und erhält als Anerkennung eine Urkunde. Ehrenmitglieder sind nach Vollendung des 65. Lebensjahres beitragsfrei. Ehrungen bei 25 bzw. 40jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen durch den Verein. Hierfür können Anstecknadeln vom HSB mit der Aufschrift
"Förderer des Chorgesanges"
käuflich erworben werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wartenberg, die es unmittelbar und ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck von Kunst und Kultur vorrangig aber zur Pflege des Chorgesangs und Liedguts zu verwenden hat.
§ 18 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden.
Soweit der Verein einem übergeordneten Sängerbund, wie z. B. dem Hessischen Sängerbund, dem Hessischen Chorverband oder dem Deutschen Chorverband angehört, besteht die Verpflichtung, diesem seine Mitglieder zur jährlichen Bestandserhebung zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Chorleiter) werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse übermittelt.
Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.mgv-landenhausen.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich auch die Verbände vom Widerspruch des Mitglieds.
Der Vorstand macht auch besondere Ereignisse des Vereinslebens in seiner Vereinszeitung bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der Vereinszeitung des Vereins.
Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung vom 26. Januar 2019 15. April 2019 ist in der Mitgliederversammlung
vom 15. April 2019 26. Januar 2026 geändert und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Unterschriften des vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes:
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Vorsitzender Vorsitzender
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Vorsitzender Vorsitzender
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1. Schriftführer
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2. Schriftführer
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1. Kassenführer
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2. Kassenführer
Unterschriften des Beirats:
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Beisitzer Tenor 1 Beisitzer Tenor 2
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Beisitzer Bass 1 Beisitzer Bass 2
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Beisitzerin Sopran Beisitzerin Alt 1
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Beisitzerin Alt 2